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Satzung des Vereins

Präambel

Die Gemeinde Rechberghausen hat vom 29.05. – 20.09.2009 eine Gartenschau unter dem Titel “Sommer – Blüten – Träume“ sehr erfolgreich präsentiert. Über 200 ehrenamtliche Helfer haben zu diesem Erfolg wesentlich beigetragen. Ein erfreulicher Nebeneffekt der Gartenschau ist, dass die Dorfgemeinschaft weiter zusammengewachsen ist. Die breite Zustimmung für die Gartenschau und eine damit verbundene Identifikation mit der Gemeinde haben ein deutlich spürbares “Wir-Gefühl“ in der Bürgerschaft entstehen lassen. Diese Grundstimmung gilt es zu erhalten und für die weitere Entwicklung der Gemeinde und zum Erhalt des Landschaftsparks Töbele zu nutzen. 

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen die weibliche Form jeweils mit ein.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen: Förderverein Landschaftspark Töbele e.V.

1.2 Sitz des Vereins ist Rechberghausen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

2.1 Der Zweck des Vereins ist:

2.1.1 der Erhalt des Landschaftsparks Töbele als öffentlich zugänglichen und vielfältig gestalteten Landschaftspark,

2.1.2 das Hinwirken auf ökologische und nachhaltige Landschaftspflege,

2.1.3 Erhalt und Ausbau des Bildungs- und Freizeitwertes insbesondere in der Jugendarbeit,

2.1.4 Erhalt der durch das Grünprojekt “Natur in Stadt und Land“ geschaffenen Ein-richtungen.

2.2 Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

2.2.1 die Mitwirkung zur Sicherung des Erhalts, der Nachhaltigkeit und Gestaltung des Landschaftsparks,

2.2.2 die Vermittlung von Patenschaften für Einrichtungen der Anlage,

2.2.3 die Einbeziehung der im Ort ansässigen Landwirte,

2.2.4 die Durchführung und/oder Unterstützung von kulturellen, pädagogischen oder naturkundlichen Veranstaltungen,

2.2.5 geeignete Öffentlichkeitsarbeit,

2.2.6 Zusammenarbeit mit Eigentümern, Personen, Vereinigungen, Institutionen, Unter-nehmen oder Körperschaften, die sich für die Ziele und Bestrebungen des Vereins durch Mitarbeit oder in anderer Weise einsetzen.

2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

2.7 Der Verein arbeitet in konfessioneller, parteipolitischer und sonstiger Weise auf neutraler Basis.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder können werden:

3.1.1 natürliche Personen,

3.1.2 Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen,

3.1.3 Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind sowie Vereine.

3.2 Mitgliedschaft:

3.2.1 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung eines Aufnahmeantrages; Minder-jährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand/gesetzliche Vertreter gem. § 26 BGB entscheidet über den Antrag durch Beschluss, der einer Begründung – auch bei einer Ablehnung – nicht bedarf. Mit dem Eintritt in den Verein wird die Satzung anerkannt.

3.2.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

3.2.2.1 Austritt,

3.2.2.2 Tod des Mitglieds,

3.2.2.3 Erlöschen des Vereins

3.2.2.4 Ausschluss aus dem Verein.

3.2.3 Ein Mitglied kann nur zum Ende des Geschäftsjahres austreten, nachdem es drei Monate vorher schriftlich gekündigt hat.

3.2.4 Durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden kann:

> wer länger als 1 Jahr mit seinem Beitrag in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht genügt,

> wer gegen die Vereinszwecke handelt,

> bei grobem Verstoß gegen Satzungsbestimmungen,

> bei Schädigung des Vereins oder dessen Ruf durch das Verhalten des Mitglieds in der Öffentlichkeit,

> bei unehrenhafte Verhaltensweise gegenüber Vereinsmitgliedern.

Vor dem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Mitteilung über den erfolgten Ausschluss schriftlich beim Vorstand/gesetzlichen Vertreter gem. § 26 BGB einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist wegen der Anrufung durch ein ausgeschlossenes Mitglied nicht einzuberufen.

3.2.5 Alle Rechte und Ansprüche, die aus der Mitgliedschaft resultieren, erlöschen mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

 § 4 Mitgliedsbeiträge

4.1 Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für Einzelpersonen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

4.2 Der Beitrag für juristische Personen (3.1.2 und 3.1.3 der Satzung) und sonstige fördernde Mitglieder wird mit diesen vom Vorstand/gesetzlichen Vertreter gem. § 26 BGB vereinbart.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung

Vorstand

Vorstand/gesetzlicher Vertreter gem. § 26 BGB

Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

6.1.1 Wahl bzw. Abberufung der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des von der Gemeinde zu benennenden Vertreters (7.1 der Satzung),

6.1.2 Formulierung der Vereinsziele gemeinsam mit dem Vorstand,

6.1.3 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Jahresab-schlusses, sowie des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfung,

6.1.4 Entlastung des gesamten Vorstandes,

6.1.5 Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

6.1.6 Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge für natürliche Personen,

6.1.7 Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

6.1.8 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 10.2 der Satzung),

6.1.9 Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds (§ 3.2.2.4 der Satzung).

6.2 Der Verein hält jedes Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung ab, deren Ort und Zeit vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt wird. Die Ein-ladung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Rechberghausen (Schurwaldbote des Gemeindeverwaltungsverbandes Östlicher Schurwald) unter Ein-haltung einer Frist von 2 Wochen und mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

6.3 Die Tagesordnung wird vom Vorstand/gesetzlicher Vertreter gem. § 26 BGB festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand/gesetzlicher Vertreter gem. § 26 BGB die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge, die später oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung diese mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässt.

6.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand/gesetzlicher Vertreter gem. § 26 BGB einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 1/3 der Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand/gesetzlicher Vertreter gem. § 26 BGB beantragt.

6.5 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds oder eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

6.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berück-sichtigt.

6.7 Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6.8 Anträge über Änderungen des Zwecks des Vereins bedürfen des einstimmigen Be-schlusses aller anwesenden Mitglieder in einer besonders anberaumten Mitglieder-versammlung.

6.9 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden

zwei stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem Schriftführer

bis zu vier zusätzlichen Vorstandsmitgliedern

einem von der Gemeinde Rechberghausen zu benennenden Vertreter.

7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

7.3 Vorstand/gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführer. Sie sind jeweils einzelvertretungs-berechtigt

7.4 Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000 EUR bedarf jedes alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied/gesetzlicher Vertreter gem. § 26 BGB des Zustimmungsbeschlusses (Innenverhältnis) des Vorstandes.

7.5 Die stv. Vorsitzenden sind gegenüber dem Verein verpflichtet, von ihrer Vertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen (Innenverhältnis).

7.6 Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt, so ist die Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung abzuhalten.

7.7 Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist der Restvorstand ermächtigt, durch Beschluss sich selbst zu ergänzen. Die Ergänzung ist in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

7.8 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den Grundsätzen, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschafts- und Jahresbericht vor.

7.9 Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender beruft den Vorstand ein, wenn die Geschäfte es erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Beirat

8.1 Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand ernannt.

8.2 Der Beirat regelt das Verfahren für seine Sitzungen selbst.

§ 9 Kassenprüfer

9.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei unabhängige Kassenprüfer auf 2 Jahre. Sie erstellen einen Prüfbericht über die mindestens jährlich einmal stattfindende Kassen-prüfung. Der Prüfbericht ist neben der Berichterstattung des Schatzmeisters Gegenstand für die Entlastung des Schatzmeisters.

9.2 Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und Buchführung jederzeit unangemeldet zu überprüfen.

§ 10 Auflösung des Vereins

10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die andere Beschlüsse nicht fasst.

10.2 Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder (§ 6.1.8 der Satzung).

10.3 Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des Vorstandes/gesetzliche Vertreter gem. § 26 BGB zu Liquidatoren bestellt. Sie sind Einzelvertretungsberechtigt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren regeln sich nach §§ 47 ff BGB. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Gemeinde Rechberghausen zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des in dieser Satzung festgesetzten Vereinszweckes zu verwenden hat.

§ 11 Gesetzlich erforderliche Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die zum Zweck der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich wären, können vom Vorstand einstimmig und selbständig beschlossen werden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21. September 2009 in Rechberg-hausen beschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollten durch Gesetz einzelne Satzungsteile rechtsunwirksam werden, so ist damit nicht die gesamte Satzung rechtsunwirksam, sondern nur die betreffenden Paragrafen oder Absätze. Alle für Vereine geltenden Bestimmungen des BGB, die in der Satzung nicht besonders aufgeführt sind, sind Bestandteil der Satzung, es sei denn, dass die Satzung eine andere Regelung vorsieht.

Rechberghausen, 13.März 2015